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Möbeleinzelhandel als Liebhaberei
Gem. nrkr. (BFH-Az.: X R 62/01, EFG 2002 S. 452) ist bei einem Möbeleinzelhandel der für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechende Anscheinsbeweis entkräftet, wenn der Betrieb jahrelang ausschließlich Verluste erlitten hat, ohne dass außergewöhnliche Verlustursachen ersichtlich sind, ein Verlustausgleich über die Dauer der persönlichen Betriebsinhaberschaft ausgeschlossen erscheint und die Tätigkeit aus persönlichen Gründen ausgeübt wird, nämlich trotz anhaltender Verluste in stets gleich bleibender Form und mit ausschließlicher Beschäftigung des Ehegatten, dessen Arbeitslohn den erlittenen Verlusten annähernd entspricht.