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Aufwendungen für den Erwerb des Berufsflugzeugführerscheins als Fortbildungskosten
Aufwendungen für den Erwerb des Berufsflugzeugführerscheins sind gem. (BFH/NV 2002 S. 326) als Fortbildungskosten nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn mit der Fortbildungsmaßnahme lediglich eine höhere Qualifikation in dem vom Stpfl. bereits ausgeübten Beruf, nicht hingegen der Wechsel zu einem anderen Beruf angestrebt wird.