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Rechnungen von sog. Scheinunternehmen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Führen die Ermittlungen von ausländischen Steuerverwaltungen zu der Erkenntnis, dass es sich bei dem vom Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgezeichneten Erwerber um ein Scheinunternehmen handelt, so sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 6a UStG nicht erfüllt, weil der erforderliche Buchnachweis nicht erbracht wurde. Hat der Unternehmer danach nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des richtigen Abnehmers seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen buchmäßig aufgezeichnet, so können die betroffenen Lieferungen nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gem. § 6a Abs. 4 UStG umsatzsteuerfrei behandelt werden: Der „gute Glauben„ des § 6a Abs. 4 UStG betrifft nur unrichtige Angaben des Abnehmers über die in § 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen. Die Vorschr...