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Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen (§ 193 Abs. 1 AO 1977; § 4 Abs. 2 BpO 2000)
Der wie folgt entschieden: (a) Die Anordnung einer sog. Anschlussprüfung bei Großbetrieben ist grundsätzlich rechtmäßig. Insoweit beruht § 4 Abs. 2 Satz 1 BpO 2000 auf sachgerechten Ermessenserwägungen i. S. des § 193 Abs. 1 AO 1977. (b) Die aus der Einteilung in Größenklassen folgende unterschiedliche Prüfungshäufigkeit der verschiedenen (Klein-, Mittel- und Groß-) Betriebe verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). (c) Betriebliche Eigenheiten und einkunftsabhängige Besonderheiten sind hinreichende Differenzierungsgründe für unterschiedliche Maßstäbe zur Einordnung von (hier: landwirtschaftlichen) Betrieben in eine der drei prüfungsrelevanten Größenklassen.