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BBK 9/2002 S. 4207

Konzern; Berichterstattung über Beziehungen zu nahe stehenden Personen (DRS 11)

Das BMJ hat als Beilage zum BAnz v. 10. 4. 2002 den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 11 (DRS 11) zur Berichterstattung über Beziehungen zu nahe stehenden Personen bekannt gemacht. Als nahe stehende Personen gelten natürliche Personen sowie juristische Personen und Unternehmen, die das berichtende Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen beherrschen können oder die auf das berichtende Unternehmen oder auf seine Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar wesentlich einwirken können. Wesentliche Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen sind im Konzernanhang zu beschreiben und betragsmäßig oder als prozentualer Wert des Umsatzes anzugeben, ebenso Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Eventualforderungen und -verbindlichkeiten und die Preisgestaltung.

Hinweis: Der Vollte...

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