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BBK 9/2002 S. 4206

Entnahme von Grundstücken durch eindeutige Erklärung

Ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Flächen eines nicht buchführenden Betriebs, die verpachtet wurden und nach Ablauf des Pachtverhältnisses nicht wieder aktiv bewirtschaftet werden, sondern brach liegen, können durch eindeutige Erklärung dem FA gegenüber entnommen werden ().

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