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Steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens
Die im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG a. F. zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens kann gem. auch eine in einiger Entfernung vom Hofgrundstück belegene Gartenfläche umfassen, sofern diese vor und nach der Entnahme des Wohnhauses als Hausgarten genutzt wurde.