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Kapitalgesellschaft; Forderungsverzicht als Kapitalzuführung
Eine Kapitalzuführung i. S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB erfordert gem. rkr. (EFG 2002 S. 94) zusätzlich zum Vorliegen der verdeckten Einlage, dass die Leistung in das Eigenkapital gewollt sein muss. Ein Forderungsverzicht des Gesellschafters gegenüber der KapGes könne nur Gegenstand einer Einlage i. S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sein, soweit der gemeine Wert der Forderung reicht.