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Schuldzinsen bei gemischten Kontokorrentkonten
Zinsaufwendungen aus der Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits sind nur insoweit Betriebsausgaben, als der Schuldensaldo durch Abbuchungen für betriebliche Zwecke verursacht worden ist, wozu das Konto vom Stpfl. nach der Zinszahlenstaffelmethode rechnerisch in zwei Unterkonten aufzuteilen ist. Kommt der Stpfl. der insoweit bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nach, sind die abziehbaren Schuldzinsen vom FA im Schätzungswege zu ermitteln, wobei es genügt, das Verhältnis zwischen der Summe der betrieblich und privat veranlassten Sollbeträge zu ermitteln. Die Betriebseinnahmen und Privateinlagen sind nur im Falle einer Aufteilung des Kontos durch den Stpfl. zu berücksichtigen (nrkr. , BFH-Az.: XI R 19/01, EFG 2002 S. 202).