Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Organschaft; Auflösung und Ausschüttung einer Kapitalrücklage
Gem. kann eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage an die Gesellschafter ausgeschüttet werden ("Leg-ein-hol-zurück"); sie unterliegt nicht der Gewinnabführung. ? Hinweis: Diese BFH-Entscheidung ist zur ausführlichen Besprechung in einer der nächsten BBK-Ausgaben vorgesehen.