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Betriebsausgabenabzug bei Überkreuzarbeitsverhältnissen zwischen Unternehmern
Stellen sich jeweils selbständig unternehmerisch tätige Brüder gegenseitig als Arbeitnehmer an, um den Einkauf für beide Unternehmen abwechselnd zu erledigen, ist eine weisungsgebundene Eingliederung des einen in die betriebliche Organisation des anderen Bruders nicht gegeben, weil der Einkauf zunächst im Interesse des eigenen Unternehmens erfolgt. Der Einkauf für das Unternehmen des anderen wird nur gleichzeitig mit dem Einkauf für das eigene Unternehmen, also gelegentlich der Vornahme von eigenen Geschäften, vorgenommen. Soll daneben Gegenstand des Arbeitsverhältnisses die Vertretung des anderen bei Krankheit oder Urlaub sein, müssen die Vertretungszeiten im Einzelnen nachgewiesen werden, da sonst die Eingliederung in die betriebliche Organisation des anderen nicht festgestellt werden ka...