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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Mit den Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers hat sich die Finanzgerichtsbarkeit in mehreren Entscheidungen wie folgt befasst: (1) Gem. rkr. (EFG 2001 S. 1492) ist eine zu beruflichen Zwecken genutzte Einliegerwohnung i. d. R. als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren. (2) Als häusliches Arbeitszimmer ist gem. nrkr. (BFH-Az.: VI R 124/01, EFG 2001 S. 1546) auch ein als Büro genutztes Apartment anzusehen, das sich in einem in Eigentumswohnungen aufgeteilten Gebäude als selbständig bewertete Einheit unmittelbar neben der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einheit befindet. (3) Das häusliche Arbeitszimmer eines Vertriebsingenieurs kann gem. nrkr.