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Altlasten: keine Rückstellung für Einmalverpflichtung
Verzichtet der Kläger gegen eine Einmalzahlung darauf, dass sein Vertragspartner Altlasten beseitigt, so ist die in der Folge entstandene Einmalverpflichtung weder als Verbindlichkeit noch als (Aufwands-)Rückstellung passivierungsfähig. Die daneben drohende Inanspruchnahme als öffentlich-rechtlicher Zustandsstörer berechtigt nur dann zur Bildung einer Rückstellung, wenn sich durch Gesetz oder behördliche
S.
Anordnung eine Inanspruchnahme konkretisiert hat (nrkr. , BFH-Az.: I R 77/01, EFG 2001 S. 1488).