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Vorsteuerabzug bei Bauherrengemeinschaft?
Bezieht der Treuhänder im Namen und für Rechnung der an einer Bauherrengemeinschaft beteiligten Personen Leistungen, können die hierfür angefallenen Vorsteuerbeträge gem. (BFH/NV 2001 S. 1619) nicht bei einem Bauherrn berücksichtigt werden, der erst später der Bauherrengemeinschaft "beigetreten" ist.