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Bürgschaft; | Voraussetzungen für die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Mitverpflichtung des einkommens- und vermögenslosen Ehepartners
Bei einem Bankkredit ist die Mitverpflichtung des einkommens- und vermögenslosen Ehepartners des Kreditnehmers als sittenwidrig (§ 138 BGB) zu bewerten, wenn der Ehegatte nicht nur bei Eingehung der Verpflichtung finanziell überfordert ist, sondern auch nicht damit gerechnet werden kann, dies werde sich in absehbarer Zeit ändern (Zukunftsprognose). Außerdem müssen die Mittel, die von dem Kreditinstitut oder mit seinem Wissen von einem Dritten zur Akzeptanz der Bürgschaft eingesetzt worden sind, zu mißbilligen sein (z. B. Überrumpelung, Appell an die eheliche Liebe und Hilfsbereitschaft, Verharmlosung der Tragweite der Mitverpflichtung). Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist eine Sittenwidrigkeit aber dann zu verneinen, wenn beide Ehegatten gemeinsam über die Verwendung der Kreditsumme entsc...