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Zugehörigkeit eines Darlehens zum Betriebsvermögen
Ein Darlehen gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sein Einsatz im Betrieb nur als möglich in Betracht kommt. Die Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen setzt voraus, dass die notwendige betriebliche Verbuchung zeitnah bei den laufenden Buchhaltungsarbeiten erfolgt. Eine spätere Einlage in das Betriebsvermögen ist steuerlich unzulässig, wenn die Einlage nur noch dem Zweck hätte dienen können, einen außerhalb des Betriebs entstandenen oder zu befürchtenden Verlust in die betriebliche Sphäre zu verlagern (nrkr. , G, BFH-Az.: X R 56/00, EFG 2001 S. 418).