Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebsausgaben nach § 4d EStG und Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG
Gem. werden die Regelungen zum Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG und zur Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG; BGBl 2001 I S. 1310) wie folgt geändert: (a) Nach § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind Versorgungsanwartschaften unverfallbar, wenn der Versorgungsanwärter das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat. Dementsprechend wird das steuerliche Mindestalter von Versorgungsberechtigten für den Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG und die Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG von bislang 30 auf nunmehr 28 Jahre herabgesetzt. Nach § 52 Abs. 12a und 16b EStG i. d. F. des AVmG gelten diese Änderungen nur für Versorgungsberechtigte, ...