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Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit?
Nur wenn der Stpfl. (im Streitfall: Pharmareferentin) dauerhaft, nachhaltig und kontinuierlich zu deutlich über 50 v. H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung das häusliche Arbeitszimmer nutzt und bei Betätigungen, die auch außer-
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halb des häuslichen Arbeitszimmers vorgenommen werden, der Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann das Arbeitszimmer gem. nrkr. (BFH-Az.: VI R 82/01, EFG 2001 S. 1031) Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sein.