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Umsatzsteuer; | Erzwingungsverfahren bei Nichtabgabe einer Zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG
Nach der Umstellung des Erzwingungsverfahrens bei Nichtabgabe einer Zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG ist das BfF berechtigt, in Fällen, in denen ein Unternehmer nach der Aufforderung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung durch das BfF ausdrücklich oder in Form einer ,,Nullmeldung'' mitteilt, keine innergemeinschaftlichen Lieferungen getätigt zu haben, das Erzwingungsverfahren - zunächst temporär - einzustellen. Das Erzwingungsverfahren wird bei gleichzeitiger Information des zuständigen FA eingestellt, das daraufhin den Unternehmer zur Abgabe einer berichtigten USt-Voranmeldung/USt-Erklärung auffordert ().