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BBK 10/2001 S. 4114

Betriebsausgaben für Kundschaftstrinken

Die geschäftlich veranlasste Bewirtung von Personen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass der Stpfl. zu den bewirteten Personen bereits in Geschäftsbeziehungen steht oder diese erstmalig anbahnen will. Ein geschäftlicher Anlass in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn ein Getränkegroßhändler in Lokalen der von ihm belieferten Gastwirte für die dort anwesenden Gäste kostenlose Lokalrunden der von ihm vertriebenen Warenprodukte ausgibt. Die Aufwendungen dafür sind — ebenso wie bei von Brauereien veranstalteten Kundschaftstrinken — ausschließlich betrieblich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar (rkr. , EFG 2001 S. 420).

[KA]

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