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Anrechnung der Kapitalertragsteuer im Falle der Bilanzierung
Bei der Bilanzierung abgezinster Kapitalforderungen und in den Fällen des § 18a Abs. 1 Nr. 3 AuslInvestmG erfolgt die Anrechnung der Kapitalertragsteuer stets im Erhebungsjahr, auch wenn die der Anrechnung zugrunde liegenden Einnahmen ganz oder teilweise bereits in früheren Jahren zu erfassen waren (R 213g Abs. 1 Satz 4 EStR 1999). Diese Fälle weisen die Besonderheit auf, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge und damit der Entrichtung des Steuerabzugs u. U. weit in der Zukunft liegt. Liegen dagegen kürzere Zinszahlungszeiträume vor und sind im Zeitpunkt der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum, in dem zeitanteilig Zinsansprüche erfasst werden, der Steuerabzug bereits erhoben und die Steuerbescheinigung vorgelegt worden, gilt gem. II 13 der...