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BBK 3/2001 S. 4088

Passivierung einer Berichts- und Abrechnungsverpflichtung in der D-Markeröffnungsbilanz

Der wie folgt entschieden: (a) Hat eine privatwirtschaftliche GmbH mit Wirkung zum 1. 7. 1990 den bisher von einer Zentralstelle eines Ministeriums der ehemaligen DDR erledigten Aufgabenbereich übernommen und wurden ihr - zur Abwicklung der bereits laufenden Projekte - die Aktiva und Passiva dieser Zentralstelle (u. a. die „eigenerwirtschafteten„ Mittel) „berichts- und abrechnungspflichtig„ übertragen, so durfte die GmbH den Überschuss der übertragenen Aktiva über die Passiva in der D-Markeröffnungsbilanz zum 1. 7. 1990 nicht als Eigenkapital (Kapitalrücklage) ausweisen, sondern es war in Befolgung des Gebots vorsichtiger Bilanzierung und Bewertung eine entsprechende Verbindlichkeit zu passivieren. (b) Entfällt die Abrechnungspflicht aufgrun...

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