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Personengesellschaft | Einsatz von Sonderbetriebsvermögen zur Tilgung von Schulden des Gesamthandsvermögens?
Gehört das im Alleineigentum eines Gesellschafters einer GbR stehende Grundstück zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der GbR, so hat der Gesellschafter nach dem (n. v.) dieses grundsätzlich zur Tilgung seiner für Schulden der GbR eingegangenen Bürgschaftsverbindlichkeit, wenn diese zu seinem passiven Sonderbetriebsvermögen gehört, einzusetzen. Die Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen des Gesellschafters – verbunden mit dem Verbleib im Privatvermögen – steht dem Abzug von mit der Bürgschaftsverbindlichkeit in Zusammenhang stehenden Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben (§ 24 Nr. 2 EStG) entgegen.
BBK F. 14 S. 1293