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Kapitalgesellschaft | keine Herstellung der Ausschüttungsbelastung für vororganschaftliche Mehrabführungen
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen keine Gewinnausschüttungen i. S. der §§ 8 Abs. 3, 27 KStG 1996, sondern Gewinnabführungen i. S. der §§ 14 ff. KStG 1996 dar (Abweichung von Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995). Nichts anderes ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 41 KStG 1996 (). Insbesondere weist der BFH darauf hin, dass der steuerrechtliche Umfang der Gewinnabführung identisch mit dem handelsrechtlichen Umfang und eine Abweichung daher nicht geboten sei.