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Kein Ausgleichs- und Abzugsverbot bei Verlusten aus einer Nerzzucht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 4 EStG)
Das Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung gilt gem. nicht für Verluste aus einer Nerzzucht (Aufgabe des , BStBl 1988 II S. 264). Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 EStG greift nach der Auffassung des BFH nicht ein, wenn die fragliche Betätigung ihrem Wesen nach nicht in den Bereich der Land- und Forstwirtschaft gehört und auch in der Hand eines Landwirts mit hinreichender Futtergrundlage einen Gewerbebetrieb darstellen würde.