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Zeitpunkt der Aktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG)
Ein abgelaufenes Jahr betreffende Zinsansprüche aus Genussrechten sind auch dann in der Bilanz des Gläubigers zu aktivieren, wenn nach den Genussrechtsbedingungen der Schuldner die Ansprüche nicht bedienen muss, solange hierdurch bei ihm ein Bilanzverlust entstehen oder sich erhöhen würde ().