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Kumulationsverbot bei Investitionszulagen nach §§ 3 und 3a InvZulG 1999
(1) Zum Kumulationsverbot der §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3a Abs. 1 Satz 5 InvZulG 1999 ist nach der II 24 folgende Rechtsauffassung zu vertreten: Das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 bzw. § 3a Abs. 1 Satz 5 InvZulG 1999 bezieht sich auf dieselben nachträglichen Herstellungsarbeiten. Es greift daher ein, wenn für einheitliche Baumaßnahmen erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden, für die auch ein Anspruch auf InvZul besteht. InvZul und erhöhte Absetzungen für unterschiedliche, d. h. getrennte, Baumaßnahmen am selben Gebäude können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Für die Anschaffungsnebenkosten gilt das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 bzw. § 3a Abs. 1 Satz 5 InvZulG 1999, soweit sie auf Baumaßnahmen entfallen, für die erhöhte Absetzungen geltend gemacht werden. (2) Für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwo...