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Kapitalgesellschaft | Auflösung von in organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen
Der entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung (R 55 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 KStR 1995) entschieden, dass eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage nur ausgeschüttet werden kann. Sie unterliegt danach nicht der Gewinnabführung. Gem. ist das Urteil über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Es werde nicht beanstandet, wenn die Gewinne aus der Auflösung von in vertraglicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen noch bis zum entsprechend der bisherigen Auffassung gem. R 55 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 KStR 1995 behandelt werden. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung seien im Fall einer Verlustübernahme durch den Organträger entsprechend anzuwenden. Danach habe der Organträger einen Jahresfehlbetrag auszugleichen, ohne dass dieser zuvor mit dem Er...