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BBK 23/2003 S. 4358

Rückstellung für Aufbereitung von Bauschutt bei einem Recycling-Unternehmen zulässig

Die Bildung einer Rückstellung zur Aufbereitung von Bauschutt und ähnlichen Abfällen kann bei einem Recycling-Unternehmen im Einzelfall zulässig sein. Gem. nrkr. (BFH-Az.: X R 29/03, EFG 2003 S. 1527) kann der gesetzlich für die Abfallbeseitigung gezogene Ordnungsrahmen in Verbindung mit Dokumentations- und Berichtspflichten und einer engmaschigen behördlichen Kontrolle der Anlagen die Pflicht zur Aufbereitung des Mülls derart verdichten, dass eine Rückstellung in Betracht kommt.

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