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Kein Betriebsausgabenabzug für Kartellbußen der EU-Kommission
Kartellbußen der EU-Kommission enthalten gem. keinen Abschöpfungsteil für (Mehr-)Gewinne oder sonstige wirtschaftliche Vorteile. Soweit Umsätze für den Bußgeldrahmen herangezogen werden, gewinnen diese lediglich Bedeutung für die Höhe des Bußgelds. Die Kartellbußen seien daher gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG insgesamt vom BA-Abzug ausgeschlossen; für sie könne auch keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden.