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Originalrechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs und Nachweis mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln
Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass der Stpfl. bei Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Besitz der Originalrechnung gewesen sein muss und dass er den Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt war, durch Vorlage der Originalrechnung oder mit allen sonstigen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen kann; die objektive Beweislast trägt gem. (BFH/NV 2003 S. 1226) der Stpfl.