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Regelmäßige Arbeitsstätte bei Vollzeitunterricht im Rahmen einer längerfristigen Bildungsmaßnahme
Eine Bildungseinrichtung ist gem. als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wird. In diesem Fall sind die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung bei Benutzung eines Kfz nur eingeschränkt abzugsfähig.