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Vorliegen eines „anderen Arbeitsplatzes„ bei häuslichem Arbeitszimmer
In mehreren Urteilen vom 7. 8. 2003 hat der BFH zum Abzug von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer entschieden, dass grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist, ein „anderer Arbeitsplatz„ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 2. Alternative EStG ist; weitere Anforderungen an die Beschaffenheit sind nicht zu stellen. Die Abzugsbeschränkung setze insbesondere keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Den Begriffen „Arbeitsplatz„ und „Arbeitszimmer„ in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG komme jeweils
S. 984
eigenständige Bedeutung zu. (1) Gem. dem Urteil VI R 17/01 ist ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro auch dann ein „anderer Arbeitsplatz„, wenn er dem Stpfl. nicht individuell zugeordnet ist. (2) Nach VI R 162/00 ist ein Büroarbeitsplatz in der Schalterhalle einer Bank auch dann ein „anderer Arbeitsplatz„ i...