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Pauschalrückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen
Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen sind zu bilden, wenn die Inanspruchnahme des Unternehmers nach den betriebsindividuellen und branchenüblichen Erfahrungen wahrscheinlich ist. Es kommt auf die aus der Sicht des Unternehmens zu erwartende tatsächliche, nicht auf eine nach der Einschätzung der Vertragspartner mögliche Inanspruchnahme an. Das bilanzrechtliche Vorsichtsprinzip fordert gem. (BFH/NV 2003 S. 1313) nicht, dass bei mehreren Schätzungsalternativen die pessimistischste zu wählen ist.