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BBK 18/2003 S. 4339

Überversorgung bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse

Die von einer Unterstützungskasse zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind als Bemessungsgrundlage für die abzugsfähigen Zuwendungen des Trägerunternehmens zum Reservepolster der Kasse nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versorgungsleistungen zusammen mit der zu erwartenden Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. des Gehalts der Leistungsanwärter am Bilanzstichtag nicht übersteigen. Die Altersrente ist gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 45/03, EFG 2003 S. 1150) nach dem Rechtszustand am Bilanzstichtag zu bestimmen. Die sog. Vereinfachungsregelung, nach der die Aufwendungen des Pensionsverpflichteten zur Altersversorgung, die 30 v. H. der Stichtagsbezüge des Pensionsberechtigten nicht übersteigen, als betrieblicher Auf...

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