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Abzug von Schuldzinsen bei Entnahmen gem. §§ 13 Abs. 4, 52 Abs. 15 EStG
Die OFD Koblenz hat mit Kurzinformation vom - S 2144 A - 54/03 zur Anwendung von § 4 Abs. 4a EStG bei der Überführung von Wohnungen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen nach § 52 Abs. 15 oder § 13 Abs. 4 EStG
S. 794
Stellung genommen. Die OFD führt aus, dass gem. § 4 Abs. 4a EStG der Betriebsausgabenabzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen eingeschränkt ist, soweit die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahres. Zu den Entnahmen gehören alle Wirtschaftsgüter, die für betriebsfremde Zwecke entnommen werden. Da auch die gem. § 52 Abs. 15 bzw. § 13 Abs. 4 EStG zwangsweise vorzunehmenden Überführungen von Wohnungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen in das Privatvermögen den Entnahmetatbestand erfüllten, seien diese im Rahmen von § 4 Abs. 4a EStG entsprechend zu berücksichtigen. Die gesetzli...