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Zuschätzungen bei Kassenbuchführungen
Gem. müssen bei dem in Form des „Kassenberichts„ geführten Kassenbuch die Notizen über den täglichen Kassenbestand nicht aufbewahrt werden, wenn ihnen lediglich eine Transportfunktion zukommt; es muss aber täglich der Kassenbestand ermittelt werden. Beim fortlaufend geführten Kassenbuch müsse keine tägliche Feststellung des Bestands erfolgen. Die Aufzeichnungen über die Tageseinnahmen seien aufzubewahren. Zuschätzungen zu den Umsatzerlösen könnten aufgrund einer Kalkulation oder eines Sicherheitszuschlags erfolgen. Die Zuschätzungen können sich nach Ansicht des FG aber nur dann auf beide Methoden gleichzeitig stützen, wenn sie nicht an dieselben Unsicherheiten anknüpfen. Das FG könne einen unberechtigten Unsicherheitszuschlag im Ergebnis ...