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Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 (Modernisierung von Mietwohngebäuden)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 i. d. F. vom stellt gegenüber der vorher geltenden Regelung eine belastende Gesetzesänderung dar. Nach der nrkr. Entscheidung des (BFH-Az.: III R 27/03, EFG 2003 S. 1119) ist diese Vorschrift daher aus verfassungsrechtlichen Gründen erst auf nach dem getätigte Investitionen anzuwenden.