Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer; | Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG im Beitrittsgebiet
Die Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse sind bei Land- und Forstwirten mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG nach dem im Rahmen des § 13a Abs. 8 EStG gesondert zu erfassen (,BStBl I 187). Gem. dem ist diese Regelung nur in den alten Bundesländern anzuwenden. Im Beitrittsgebiet ist eine bewertungsrechtliche Berücksichtigung von Ertragsminderungen aufgrund von Wirtschaftserschwernissen und eine entsprechende Minderung des Grundbetrags nach § 13a Abs. 4 EStG wegen des Wortlauts des § 125 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BewG ausgeschlossen. Daher sind die Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse im Beitrittsgebiet nicht gesondert zu erfassen, sondern mit dem Grundbetrag abgegolten.