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Zeitpunkt der Restwertabschreibung (§ 4 Abs. 3 FördG)
Die Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG kann gem. nrkr. (BFH-Az.: IX B 56/03, EFG 2003 S. 1032) bereits im Jahr der Fertigstellung des Objekts geltend gemacht werden, wenn die Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 FördG im Jahr vor Fertigstellung als Abschreibung auf Anzahlungen geltend gemacht wurde.