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Praxisräume und Arbeitszimmer als Einheit
Eine Mehrheit von Räumen fällt gem. nrkr. (BFH-Az.: IV B 77/03, EFG 2003 S. 833) nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Bei entsprechendem räumlichen und funktionalen Zusammenhang sei ein häusliches Arbeitszimmer Teil der im Wohnhaus gelegenen Betriebsstätte.