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Erhöhte Investitionszulage für Kapitalgesellschaften (§ 5 Abs. 2 InvZulG 1993)
Für Investitionen einer KapGes ist die erhöhte InvZul gem. § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 zu gewähren, wenn zum Zeitpunkt der Investitionen am Kapital der Gesellschaft mehrheitlich am im Fördergebiet ansässige Personen beteiligt waren. Eine mehrheitliche Beteiligung solcher Personen während des gesamten Verbleibenszeitraums wird nicht vorausgesetzt. Gem. bleibt die erhöhte InvZul erhalten, auch wenn die Gesellschaft innerhalb des Verbleibenszeitraums ihr operatives Geschäft einstellt und die geförderten Wirtschaftsgüter an eine andere KapGes vermietet, sofern diese im Fördergebiet einen in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen Betrieb oder einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes (§ 5 Abs. 2 Nr. 2a InvZulG 1993)...