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Überentnahme trotz Unterentnahme im Wirtschaftsjahr
Wurden im Wj selbst nur Unterentnahmen getätigt, so kann gem. rkr. (EFG 2003 S. 831) dennoch eine Überentnahme i. S. von § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG vorliegen, die zur Beschränkung des Schuldzinsenabzugs führt, wenn in den vorangegangenen Wj Überentnahmen vorlagen, aus denen sich im Rahmen der Berechnung nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG eine Überentnahme ergibt.