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Aktivierung unentgeltlich erworbener Milchlieferrechte in den neuen Ländern
Nach dem Erlass des FinMin Sachsen-Anh. vom - 42 - S 2132a - 3 haben (große) landwirtschaftliche Unternehmen unter Berufung auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DMBilG unentgeltlich erworbene Milchlieferrechte in erheblichem Umfang in der DM-Eröffnungsbilanz aktiviert und abgeschrieben. Das FinMin führt weiter aus, dass eine Aktivierung jedoch zum nicht zulässig ist, da die die Milchlieferrechte betreffenden Vorschriften erst nach dem in Kraft gesetzt wurden; auch sei § 4 Abs. 3 Satz 1 DMBilG nicht anwendbar. Daher sollen noch offene Veranlagungen entsprechend bearbeitet bzw. geändert werden.