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BBK 13/2003 S. 4317

Abgrenzungsfragen zum häuslichen Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

(1) Mit zwei nrkr. Urteilen vom  - 6 K 1044/01 und 6 K 3799/00 hat das FG München entschieden, dass Räumlichkeiten, die – wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer – in die private Sphäre des Stpfl. eingebunden bleiben, nicht als Betriebsstätte qualifiziert werden können (BFH-Az.: X R 5/03 bzw. X R 7/03, EFG 2003 S. 760 und 761). (2) Nach dem rkr. (EFG 2003 S. 762) ist für den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit zu prüfen, ob vom Arbeitszimmer aus wesentliche Arbeitsschritte im Sinne einer Wertschöpfung erledigt werden. (3) Für die Abzugsfähigkeit ist gem. nrkr. (BFH-Az.: XI R 5/03, EFG 2003 S. 682) entscheidend, welche zeitlich nicht ganz unwesentliche Betätigung nach allgemeiner Verkehrsauffassung prägend...

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