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AfaA beim Updating von Standardsoftware
Kosten für den Erwerb eines Updates für Standardsoftware sind gem. rkr. (EFG 2003 S. 601) Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Eine zusätzliche Absetzung für außergewöhnliche technische
S. 540
oder wirtschaftliche Abnutzung auf die noch nicht vollständig abgeschriebene Software sei nicht möglich. Ferner weist das FG darauf hin, dass sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Standardsoftware im Regelfall an der von Hardware orientieren müsse.