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Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Nutzung zu mehr als 90 v. H. für private Zwecke
Seit dem wird der Vorsteuerabzug dadurch eingeschränkt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 v. H. für sein Unternehmen nutzt, nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht als für das Unternehmen geliefert, innergemeinschaftlich erworben oder eingeführt gilt. Durch die Entscheidung des Rates der EU vom (ABl EG 2000 Nr. L 59 S. 12) hat der Rat die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der 6. USt-RL die Mehrwertsteuer auf Ausgaben für solche Gegenstände oder Dienstleistungen vom Abzug auszuschließen, die zu mehr als 90 v. H. für private Zwecke des Stpfl. oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden. Die Geltung der abweichenden Regelung endete am . ...