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Ausbildungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
Aufwendungen eines Stpfl. mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs sind gem. vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf stehen und die Ausbildung für den neuen Beruf der Überwindung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient.
BBK F. 3 S. 1277