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Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung bei Erweiterung des Prüfungszeitraums
Wird bei einer Betriebsprüfung der Prüfungszeitraum erweitert, weil mit nicht unerheblichen Mehrsteuern gerechnet wird, ist gem. nrkr. auf den Zeitpunkt der Anordnung der Erweiterung abzustellen; im Rechtsbehelfsverfahren hingegen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch (EFG 2003 S. 433, BFH-Az. III B 13/03).