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BBK 11/2003 S. 4310
Nichtigkeit einer an einen „Cash-Flow„ anknüpfenden Vorstandstantieme (§ 86 AktG a. F.)
Eine Tantiemevereinbarung, deren Bemessungsgrundlage definiert wird als „Jahresüberschuss gem. § 86 AktG + Abschreibungen + ergebnisneutrale Subventionen„, ist bezüglich des von § 86 Abs. 2 Satz 1 AktG abweichenden Teils nichtig ().